Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Neobution GmbH, Heinz-Neuhaus-Str. 6, 44229 Dortmund, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29974 (nachfolgend „Neobution“), und ihren Kunden.
1.2 Neobution beliefert ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Neobution hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Neobution in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert.
1.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass auf sie erneut ausdrücklich hingewiesen werden muss.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote, Preislisten, Produktinformationen und Bestandslisten von Neobution sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen dar; Preise und Verfügbarkeiten können bis zum Vertragsschluss jederzeit angepasst werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Neobution in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware zustande.
2.3 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- und Schreibfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen berechtigen Neobution zur Berichtigung; die gesetzlichen Anfechtungsrechte bleiben unberührt.
2.4 Handelsübliche oder vom Hersteller veranlasste technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Verpackung bleiben vorbehalten, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist und die Ware ihre Funktion erfüllt.
2.5 Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail); dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
3. Preise und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, und — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — FCA Lager Dortmund (Incoterms® 2020) einschließlich handelsüblicher Verpackung. Kosten für Transport, Transportversicherung, Zölle und sonstige Abgaben trägt der Kunde.
3.2 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im Voraus oder innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zahlbar. Skonti bedürfen gesonderter Vereinbarung in Textform.
3.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Neobution berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Handelsgeschäfte (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4 Neobution ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger offener Forderungen zurückzuhalten.
3.5 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Bonitätsvorbehalt
4.1 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von Neobution auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, negative Auskunft einer handelsüblichen Auskunftei, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse), ist Neobution berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen (§ 321 BGB).
4.2 Leistet der Kunde binnen angemessener Frist weder Vorkasse noch Sicherheit, kann Neobution vom Vertrag zurücktreten; bereits entstandene Aufwendungen kann Neobution ersetzt verlangen.
4.3 In den Fällen der Ziffer 4.1 ist Neobution ferner berechtigt, sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, soweit die jeweils zugrunde liegende Leistung bereits erbracht ist.
4.4 Neobution ist berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit handelsübliche Auskünfte über den Kunden einzuholen.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; sie können gesondert berechnet werden.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, bei Abholung durch den Kunden mit der Bereitstellung der Ware und Anzeige der Abholbereitschaft. Dies entspricht der vereinbarten Lieferklausel FCA Lager Dortmund (Incoterms® 2020).
5.4 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit sowie erkennbare Transportschäden zu prüfen und festgestellte Transportschäden unverzüglich gegenüber dem Transportdienstleister zu dokumentieren sowie Neobution in Textform mitzuteilen. Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB (Ziffer 8.1) bleiben unberührt.
5.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Lieferanten von Neobution. Dies gilt nur für den Fall, dass Neobution ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Neobution wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
5.7 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Neobution liegen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, allgemeine Rohstoff- oder Transportengpässe), befreien Neobution für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von der Lieferpflicht. Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.
6. Exportkontrolle und Sanktionen
6.1 Die Lieferungen von Neobution unterliegen den anwendbaren Vorschriften des deutschen, europäischen und gegebenenfalls US-amerikanischen Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsrechts.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weitergabe, Weiterveräußerung oder Ausfuhr der Ware sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Er wird die Ware insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar an sanktionierte Personen, Organisationen oder in Embargoländer liefern und keine verbotenen Endverwendungen (insbesondere militärische Endverwendung, sofern nicht genehmigt) zulassen. Bei Weiterveräußerung an Dritte wird der Kunde diese Verpflichtungen in geeigneter Weise weitergeben.
6.3 Der Kunde stellt Neobution auf Anforderung unverzüglich alle für Exportkontrollprüfungen erforderlichen Informationen und Dokumente (z. B. Endverbleibserklärungen) zur Verfügung.
6.4 Die Vertragserfüllung durch Neobution steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Vorschriften des Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern Lieferfristen angemessen; die Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung stellt keine Pflichtverletzung von Neobution dar.
6.5 Der Kunde stellt Neobution von sämtlichen Schäden und Aufwendungen frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden resultieren.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Neobution.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) angemessen zu versichern.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der gesicherten Forderungen sicherungshalber an Neobution ab; Neobution nimmt die Abtretung an.
7.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Neobution kann diese Ermächtigung widerrufen und die Abtretung offenlegen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Fall der Ziffer 4.1 vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesem Fall hat der Kunde Neobution die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7.5 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige Zustimmung von Neobution in Textform unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) hat der Kunde auf das Eigentum von Neobution hinzuweisen und Neobution unverzüglich in Textform zu informieren; Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde, soweit sie nicht vom Dritten erlangt werden können.
7.6 Neobution verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Neobution.
7.7 Bei Lieferungen in Länder, in denen der Eigentumsvorbehalt nach dieser Ziffer nicht oder nur eingeschränkt wirksam ist, wird der Kunde auf Verlangen von Neobution an der Bestellung funktionsäquivalenter Sicherungsrechte nach dem jeweiligen Ortsrecht mitwirken.
8. Gewährleistung (Mängelansprüche)
8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind in Textform zu erklären.
8.2 Bei Mängeln leistet Neobution nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert Neobution sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10.
8.3 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Diese Verkürzung gilt nicht:
- für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 10.1;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie;
- für Ansprüche nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist;
- in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen und Regelungen.
8.4 Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, äußere Einflüsse, eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen oder durch den Einsatz nicht freigegebener Zubehör- oder Verbrauchsmaterialien entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der geltend gemachte Mangel hierauf nicht beruht.
8.5 Angaben in Produktbeschreibungen, Datenblättern und Werbematerialien der Hersteller stellen keine Garantien von Neobution dar. Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Verhältnis zwischen Hersteller und Begünstigtem und bleiben von diesen AGB unberührt.
9. Retouren und RMA-Verfahren
9.1 Zur zügigen Abwicklung sind Rücksendungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — vor dem Versand über das RMA-Portal von Neobution (rma.neobution.com) anzumelden. Der Kunde erhält eine RMA-Nummer, die auf der Rücksendung gut sichtbar anzugeben ist; die Ware ist erst nach Freigabe durch Neobution und an die dabei mitgeteilte Anschrift zu versenden.
9.2 Nicht angemeldete oder unfreie Rücksendungen können die Bearbeitung erheblich verzögern; Neobution ist berechtigt, unfreie Sendungen zurückzuweisen, sofern nicht Neobution die Transportkosten zu tragen hat. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben von der Nichteinhaltung des RMA-Verfahrens unberührt.
9.3 Die Ware ist für den Rücktransport sachgerecht und möglichst in der Originalverpackung zu verpacken. Der Kunde hat vor Rücksendung eigene Daten zu sichern und zu löschen, soweit auf den Geräten Daten gespeichert sind; für den Verlust solcher Daten haftet Neobution nur nach Maßgabe der Ziffer 10.
9.4 Rücknahmen mangelfreier Ware aus Kulanz erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform; Neobution kann hierfür eine angemessene Wiedereinlagerungsgebühr berechnen. Ein Anspruch auf Kulanzrücknahme besteht nicht.
10. Haftung
10.1 Neobution haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- im Umfang einer von Neobution übernommenen Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf — ist die Haftung von Neobution auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung von Neobution für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.4 Bei Verlust von Daten haftet Neobution im Rahmen der vorstehenden Absätze nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
10.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Neobution.
11. Elektro- und Verpackungsgesetz
11.1 Die Parteien beachten jeweils die sie treffenden Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Verpackungsgesetz (VerpackG).
11.2 Führt der Kunde die Ware in ein anderes Land aus, übernimmt er dort die den Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer treffenden Registrierungs-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten nach den jeweiligen nationalen Umsetzungen der einschlägigen Richtlinien und stellt Neobution insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
12. Datenschutz
Neobution verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dortmund.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Neobution ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.4 Werden diese AGB in andere Sprachen übersetzt, ist bei Abweichungen die deutsche Fassung maßgeblich.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
